| Sonderrecht: Fahrt mit Privat-Pkw zur Einsatzleitstelle 
 Einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der nach Auslösung des Alarms mit seinem privatenPKW zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich Sonderrechte zu. Diese dürfen aber nur im
 Ausnahmefall nach einer "Abwägung der Notgesichtspunkte unter gebührender Berücksichtigung
 der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher
 Aufgaben dringend geboten ist". Hat der private PKW keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehr-
 fahrzeug, sind allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar
 Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer zulässig.
 
 Mit dieser Begründung hat das OLG Stuttgart einen Feuerwehrmann vom Vorwurf der Über-
 schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Auf der breit ausgebauten
 Ausfallstraße stellte die Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h zu relativ später Stunde
 keine Beeinträchtigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar. Hinzu trat, dass der
 Feuerwehrmann zur Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer ein Kunststoffschild mit der
 Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" auf dem Fahrzeugdach befestigt hatte
 
 
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 Quelle:
 
 (OLG Stuttgart, Urteil vom 26.4.2002, Az.: 4 Ss 71/02).
 
 
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