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Sonderrecht: Fahrt mit Privat-Pkw zur Einsatzleitstelle

Einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der nach Auslösung des Alarms mit seinem privaten
PKW zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich Sonderrechte zu. Diese dürfen aber nur im
Ausnahmefall nach einer "Abwägung der Notgesichtspunkte unter gebührender Berücksichtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist". Hat der private PKW keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehr-
fahrzeug, sind allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar
Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer zulässig.

Mit dieser Begründung hat das OLG Stuttgart einen Feuerwehrmann vom Vorwurf der Über-
schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Auf der breit ausgebauten
Ausfallstraße stellte die Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h zu relativ später Stunde
keine Beeinträchtigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar. Hinzu trat, dass der
Feuerwehrmann zur Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer ein Kunststoffschild mit der
Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" auf dem Fahrzeugdach befestigt hatte



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Quelle:

(OLG Stuttgart, Urteil vom 26.4.2002, Az.: 4 Ss 71/02).

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