Hessen

Rettungsdienstgesetz Hessen

123. Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG)
In der Fassung vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 268) GVBl. II 351-40

Inhaltsübersicht

ERSTER ABSCHNITT
Aufgaben, Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes

§ 1 Ziel und Geltungsbereich des Gesetzes
§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes
§ 3 Rettungsdienstplan
§ 4 Rettungsdienstbereiche
§ 5 Rettungswachen
§ 6 Zentrale Leitstellen
§ 7 Rettungsdienstliche Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen

ZWEITER ABSCHNITT
Träger, Durchführung und Finanzierung des Rettungsdienstes

§ 8 Träger des Rettungsdienstes
§ 9 Durchführung des Rettungsdienstes
§ 10 Kosten
§ 11 Benutzungsgebühren und Benutzungsentgelte
§ 11a Wirtschaftlichkeitsprüfungen
§ 12 Landesausschuß für den Rettungsdienst

DRITTER ABSCHNITT
Genehmigungsverfahren

§ 13 Gegenstand, Voraussetzungen und Umfang der Genehmigung
§ 14 Antragstellung
§ 15 Nebenbestimmungen, Anordnungen im Einzelfall
§ 16 Genehmigungsurkunde
§ 17 Widerruf und Rücknahme der Genehmigung
§ 18 Tod des Leistungserbringer
§ 19 Unterrichtungspflicht
§ 20 Aufsicht
§ 21 Sonderregelungen

VIERTER ABSCHNITT
Pflichten des Leistungserbringers

§ 22 Verantwortlichkeit des Leistungserbringers
§ 23 Betriebspflicht
§ 24 Einsatzpflicht
§ 25 Datenschutz, Auskunftspflicht
§ 26 Betriebsaufgabe

FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 27 Genehmigungsbehörde
§ 28 Bußgeldvorschriften
§ 29 Ermächtigung zur Regelung der Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals
§ 29aZuständigkeit zum Erlaß der Rechtsverordnungen
§ 30 Übergangsregelung
§ 31 Inkrafttreten


ERSTER ABSCHNITT
Aufgaben, Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes

§ 1 Ziel und Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Rettungsdienst unter Wahrung der medizinischen Erfordernisse zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten sicherzustellen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Einrichtungen und Personen, die rettungsdienstliche Leistungen anbieten, zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Leistungen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 erbracht werden.

§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes.

(1) 1Der Rettungsdienst dient der bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes. 2Beide Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsfürsorge und Gefahrenabwehr.

(2) Der Rettungsdienst hat

1. bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung),

2. sonstige kranke, verletzte oder hilfsbedürftige Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während einer Fahrt der fachlichen Betreuung oder eines besonders ausgestatteten Rettungsmittels bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist, zu befördern (qualifizierter Krankentransport),

3. zur Versorgung von Notfallpatienten
3a. den Transport von lebenswichtigen Medikamenten und Blutkonserven und von Organen für Transplantationen,
3b. Suchflüge durchzuführen.

(3) 1Die Beförderung von Personen, die nach ärztlicher Beurteilung weder einer fachgerechten Betreuung und Hilfeleistung noch einer Beförderung in einem Rettungsmittel bedürfen (sonstige Krankenbeförderungen), gehört nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes. 2Das gleiche gilt für die Beförderung von Kranken oder Verletzten in Betrieben, für die besondere gesetzliche Regelungen gelten (betriebliches Rettungswesen), und für die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist (Behindertentransport).

(4) Soweit die notärztliche Versorgung im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung einen eigenständigen Aufgabenbereich innerhalb des Rettungsdienstes bildet, vereinbart das für das Rettungswesen zuständige Ministerium das Nähere zur Organisation von rettungsdienstlichen Notarztsystemen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und der Landesärztekammer Hessen.

(5) 1Als Rettungsmittel dürfen nur Spezialfahrzeuge eingesetzt werden, die den jeweiligen DIN-Vorschriften entsprechen und in der Genehmigungsurkunde oder einer besonderen Rettungsmittelliste nach § 16 Abs. 1 Satz 2 aufgeführt sind. 2Von der Einhaltung der DIN-Vorschriften kann das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie im Benehmen mit dem Landesausschuß für den Rettungsdienst Ausnahmen zulassen.

§ 3 Rettungsdienstplan.

(1) Zur Sicherstellung der Gesamtversorgung sind

1. die Grenzen der einzelnen Rettungsdienstbereiche, die Standorte der Zentralen Leitstellen und der Rettungswachen sowie die erforderliche Vorhaltung von Rettungsmitteln auf der Grundlage der Bereichspläne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3,
2. die an die sachliche und personelle Ausstattung der Zentralen Leitstellen, der Rettungswachen und Rettungsmittel zu stellenden fachlichen Anforderungen durch einen Rettungsdienstplan als Rahmenplan zu regeln.

(2) 1Aufstellung des Rettungsdienstplanes und dessen Anpassung auf der Grundlage der Bereichspläne erfolgt in Abständen von zwei Jahren durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten und im Benehmen mit dem Landesausschuß für den Rettungsdienst. 2Dabei ist vorzusehen, daß

1. ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer Straße gelegenen Notfallort in der Regel innerhalb von 10 Minuten (Hilfsfrist) erreichen kann,
2. die Wartezeit bis zum Einsatz eines geeigneten Rettungsmittels im qualifizierten Krankentransport in der Spitzenbelastung in der Regel nicht mehr als 30 Minuten beträgt,
3. die Gesamtvorhaltung durch entsprechende Einsatz- und Dispositionsverfahren sowie geeignete organisatorische Maßnahmen auf die zur bedarfsgerechten und flächendeckenden Gesamtversorgung notwendige Vorhaltung begrenzt wird. 3Die Hilfsfrist umfaßt den Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Zentralen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort. 4Als Wartezeit gilt der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Auftragsvergabe durch die Zentrale Leitstelle und dem Beginn des Einsatzes.

(3) Der Rettungsdienstplan ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

§ 4 Rettungsdienstbereiche.

(1) 1Der Rettungsdienstbereich ist das Gebiet, in dem die Leistungen des Rettungsdienstes, des Brand- und des Katastrophenschutzes durch eine gemeinsame Zentrale Leitstelle gelenkt und koordiniert werden. 2Ein Rettungsdienstbereich umfaßt das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. 3Zur Verbesserung der Gesamtversorgung können sich die Träger des Rettungsdienstes mehrerer Rettungsdienstbereiche durch Vereinbarung zusammenschließen und gemeinsam eine Zentrale Leitstelle für ihren Zuständigkeitsbereich betreiben. 4Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums und des Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten.

(2) 1Die in benachbarten Rettungsdienstbereichen mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Einrichtungen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. 2Sie haben insbesondere die Funktionsfähigkeit des bereichsübergreifenden Rettungsdienstes zu gewährleisten und bei der Bedarfsplanung im eigenen Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen.

§ 5 Rettungswachen.

(1) Die Rettungswachen werden im Rahmen des Bereichsplanes von den jeweiligen Leistungserbringern besetzt und unterhalten.

(2) 1Die Rettungswachen halten die für den Rettungsdienst erforderlichen Rettungsmittel und das notwendige Personal einsatzbereit vor. 2Zahl und Standorte der Rettungswachen eines Rettungsdienstbereiches sind unter Berücksichtigung der Hilfsfrist nach § 3 Abs. 2 zu ermitteln und im Bereichsplan festzulegen.

§ 6 Zentrale Leitstellen.

(1) In jedem Rettungsdienstbereich ist eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle (Zentrale Leitstelle) für den Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst einzurichten und mit den notwendigen Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten.

(2) 1Die Zentrale Leitstelle hat alle Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. 2Sie steuert den bedarfsgerechten Einsatz der im Brandschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst verfügbaren Rettungsmittel und stimmt die Dienstpläne der Rettungswachen aller Leistungserbringer ihres Zuständigkeitsbereiches aufeinander ab. 3Das Nähere über

1. die Aufgaben und Befugnisse, die Besetzung und Ausstattung, die Dienst- und Fachaufsicht, die Zusammenarbeit mit den Beteiligten,
2. die Qualifikation, Aus- und Fortbildung des Personals,
3. die Organisation und den Betrieb, insbesondere die Einsatzerfassung, -bearbeitung und -dokumentation einschließlich der Anforderungen an den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung der Zentralen Leitstellen wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3) 1Zur Abstimmung der Einsatzsteuerung bei besonderen Gefahrenlagen ist für jede Zentrale Leitstelle eine besondere Einsatzleitung zu bilden. 2Das Nähere über die Aufgaben, Besetzung und Befugnisse der Einsatzleitung wird durch Rechtsverordnung1) geregelt.

(4) 1Die Aufgaben der Zentralen Leitstellen werden den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen. 2Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen. 3Im Einzelfall dürfen Weisungen nur erteilt werden, wenn das Recht verletzt wird oder allgemeine Weisungen nicht befolgt werden.

§ 7 Rettungsdienstliche Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen.

(1) 1Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle ist für jeden Rettungsdienstbereich eine technische Einsatzleitung einzurichten. 2Der technischen Einsatzleitung gehören mindestens eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt und eine organisatorische Leiterin oder ein organisatorischer Leiter an. 3Die technische Einsatzleitung wird tätig, wenn die regelmäßig vorgehaltenen Rettungsmittel zur Gesamtversorgung nicht ausreichen und eine übergeordnete medizinische Führung erforderlich ist.

(2) Beim Zusammenwirken des Rettungsdienstes mit Einheiten des Brandschutzes wird die technische Einsatzleitung nach Abs. 1 Bestandteil der technischen Einsatzleitung nach § 32 Abs. 1 Brandschutzhilfeleistungsgesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1988 (GVB1. I S. 79).

(3) 1Die technische Einsatzleitung ist im Einsatzfall gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt, die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt fachlich auch gegenüber dem übrigen ärztlichen Personal. 2Das gleiche gilt für das neben der Leitenden Notärztin oder dem Leitenden Notarzt tätige ärztliche Personal für den jeweiligen Einsatzbereich.

(4) 1Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt stimmt alle medizinischen Maßnahmen bei einem Notfall, bei dem eine erhöhte Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen ist, und bei vergleichbaren Gefahrenlagen aufeinander ab und überwacht sie. 2Am Schadensort hat die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt im Zusammenwirken mit der organisatorischen Leiterin oder dem organisatorischen Leiter schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung herzustellen.

(5) 1Die Leitende Notärztin oder der Leitende Notarzt muß neben der notfallmedizinischen Eignung und Erfahrung auch über organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen. 2Sie sind verpflichtet, an den von der Landesärztekammer Hessen durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(6) Das Nähere über die

1. Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung der für die notärztliche und organisatorische Leitung Zuständigen,
2. Organisation der medizinischen Gesamtversorgung bei größeren Notfallereignissen mit einer erhöhten Verletztenzahl einschließlich der dazu notwendigen vorbereitenden Maßnahmen,
3. Zusammenarbeit des Rettungsdienstes mit den Krankenhäusern und den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie dem Brand- und Katastrophenschutz wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(7) Die Krankenhäuser und die Zentralen Leitstellen sind unabhängig von ihren übrigen Aufgaben zur Zusammenarbeit mit der technischen Einsatzleitung verpflichtet.

(8) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind im Zusammenwirken mit den Krankenhäusern zur Planung von vorbereitenden Maßnahmen zur Bewältigung von größeren Notfallereignissen verpflichtet. 2Das Nähere, insbesondere zur Erfassung, Alarmierung und zum Einsatz von zusätzlichen Kräften und Mitteln sowie der sonstigen Maßnahmen zur Erweiterung der Versorgungseinrichtungen wird durch Rechtsverordnung1 geregelt.

ZWEITER ABSCHNITT
Träger, Durchführung und Finanzierung des Rettungsdienstes

§ 8 Träger des Rettungsdienstes.

(1) Träger des Rettungsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte.

(2) 1Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium schließt mit den Feuerwehren, den Landesverbänden des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe, des Malteser-Hilfsdienstes, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft und des Bundesverbandes der eigenständigen Krankentransport- und Sanitätshilfsdienste und gegebenenfalls weiteren geeigneten Organisationen und Personen, die rettungsdienstliche Leistungen anbieten (Leistungserbringer), eine Rahmenvereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind. 2Für den Bereich der Feuerwehren ist die Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden zu schließen. 3Zur Sicherstellung der Luftrettung kann das für das Rettungswesen zuständige Ministerium auch eine Vereinbarung mit der ADAC-Luftrettung und gegebenenfallsweiteren geeigneten Organisationen und Personen, die rettungsdienstliche Leistungen anbieten, schließen. 4Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Landesverbände der Krankenkassen, Verbände der Ersatzkassen und Verbände der Unfallversicherungsträger sowie des Landesausschusses Hessen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (Leistungsträger) und der kommunalen Spitzenverbände für die Landkreise und kreisfreien Städte (Träger des Rettungsdienstes).

(3) 1Zur Durchführung des Rettungsdienstes sollen sich die Landkreise und kreisfreien Städte Dritter bedienen. 2Dazu schließt jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt mit den jeweiligen Leistungserbringern im Benehmen mit dem Bereichsausschuß eine Vereinbarung über die Sicherstellung des Rettungsdienstes auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung nach Abs. 2 Satz 1 und 2 ab. 3Die Leistungserbringer müssen die Anforderungen nach dem Dritten Abschnitt erfüllen.

§ 9 Durchführung des Rettungsdienstes.

(1) 1Die Durchführung der Luftrettung ist Angelegenheit des Landes. 2Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesausschuß für den Rettungsdienst und im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Leistungsträger Aufgaben der Luftrettung durch Vereinbarungen ganz oder teilweise Dritten zu übertragen, soweit diese die Anforderungen nach dem Dritten Abschnitt erfüllen und die Leistungserbringer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 3 dazu nicht bereit und in der Lage sind.

(2) 1Die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie der Berg- und Wasserrettung obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Selbstverwaltungsangelegenheit, soweit nicht in § 6 Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist. 2Zur Sicherstellung der Durchführung des Rettungsdienstes sind sie insbesondere verpflichtet, Bereichspläne aufzustellen und jeweils ein Jahr vor der Anpassung des Rettungsdienstplanes entsprechend § 3 Abs. 2 fortzuschreiben. 31n den Bereichsplänen ist der Gesamtbedarf für den Rettungsdienst entsprechend den Anforderungen des Rettungsdienstplanes festzulegen.

(3) 1Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt bildet einen Bereichsausschuß für den Rettungsdienst. 2Schließen sich die Träger des Rettungsdienstes mehrerer Rettungsdienstbereiche nach § 4 Abs. 1 Satz 3 zusammen, bilden sie einen gemeinsamen Bereichsausschuß. 3Dem Bereichsausschuß gehören neben Personen zur Vertretung des jeweiligen Rettungsdienstträgers eine gleiche Zahl von Personen zur Vertretung der Leistungsträger und der in die Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 eingebundenen Leistungserbringer einschließlich der für die notärztliche Versorgung zuständigen Einrichtungen an. 4Auf Antrag können im Bereichsausschuß auch Personen zur Vertretung weiterer Leistungserbringer aufgenommen werden, soweit deren Verbände in die Rahmenvereinbarung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 einbezogen sind. 5Dem Bereichsausschuß können außerdem Personen zur Vertretung der Krankenhäuser mit beratender Stimme angehören. 6Die Mitglieder werden von den Landkreisen oder kreisfreien Städten berufen. 7Das Weitere ist durch Geschäftsordnung des Bereichsausschusses zu regeln. 8Der Bereichsausschuß hat insbesondere die Aufgabe, bei der Aufstellung und Fortschreibung des Bereichsplanes mitzuwirken.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 4 haben die Landkreise und kreisfreien Städte im Zusammenwirken mit den Trägern geeigneter Krankenhäuser und der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen sicherzustellen, daß die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst und die Aufnahme von rettungsdienstlich erstversorgten Personen in Krankenhäuser jederzeit gewährleistet ist.

(5) Zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung darf nur eingesetzt werden, wer mindestens über den Fachkundenachweis Rettungsdienst der Landesärztekammer Hessen oder eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Hessen anerkannte Qualifikation verfügt.

(6) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte haben sicherzustellen, daß Rettungsmittel im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen besetzt sind. 2Nähere wird durch Rechtsverordnung1) geregelt.

§ 10 Kosten.

(1) 1Das Land erstattet den Landkreisen die Personalkosten für jeweils 3,25 Stellen der Mindestbesetzung der Zentralen Leitstellen nach § 6. 2Zusätzlich erstattet das Land den Landkreisen Bergstraße, Groß-Gerau, Marburg-Biedenkopf, dem Hochtaunuskreis, dem Lahn-Dill-Kreis, dem Main-Kinzig-Kreis, dem Rheingau-Taunus-Kreis, dem Landkreis Waldeck-Frankenberg und dem Wetteraukreis die Kosten für jeweils 0,5 und den Landkreisen Fulda und Gießen für jeweils 1,75 Stellen.

(2) 1Das Land erstattet den kreisfreien Städten die Personalkosten für jeweils sechs Stellen der Mindestbesetzung der Zentralen Leitstellen. 2Zusätzlich erstattet das Land der Stadt Frankfurt am Main die Personalkosten für zwei und der Stadt Kassel für eine Stelle.

(3) 1Berechnungsgrundlage für die zu erstattenden Kosten ist die Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b der Anlage 1 a zum Bundesangestelltentarifvertrag. 2Die Kostenerstattung obliegt dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die übrigen Personalkosten der Zentralen Leitstellen unter Berücksichtigung des Kostenanteils für die Wahrnehmung von zusätzlichen Verwaltungsaufgaben und Aufgaben für Dritte.

(5) 1Das Land trägt die Kosten für die fachspezifische Ausbildung des in der Berg- und Wasserrettung tätigen Personals und für die Beschaffung, Wartung und Instandsetzung der landeseigenen fernmeldetechnischen Ausstattung zur Wahrnehmung der überörtlichen Aufgaben der Zentralen Leitstellen. 2Weiterhin trägt das Land die Kosten für die Beschaffung, Wartung, Instandsetzung und den Betrieb des gemeinsamen Funknetzes für den Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst. 3Ausgenommen sind Fahrzeugfunkanlagen, tragbare Funkanlagen, Festfunkanlagen außerhalb der Zentralen Leitstellen, Funkmeldeempfänger und ortsfeste Sirenenempfangsfunkanlagen. 4Die Beschaffung und Zuweisung erfolgt unter Berücksichtigung der fernmeldetechnischen und einsatztaktischen Erfordernisse durch das Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten. 5Die Ausstattung bleibt Landeseigentum; sie wird im Wege einer Vereinbarung leihweise überlassen. 6Veränderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der landeseigenen fernmeldetechnischen Einrichtungen bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten.

(6) 1Das Land trägt die Kosten für die Ausstattung der Zentralen Leitstellen mit Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung. 2Die Beschaffung und Zuweisung erfolgt durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium. 3Die Ausstattung bleibt Landeseigentum; sie wird im Wege der Vereinbarung leihweise überlassen. 4Veränderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der landeseigenen Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums.

(7) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten für die bautechnische Herrichtung und räumliche Ausstattung des Leitstellen und Technikraumes sowie der Sozialräume. 2Weiterhin tragen sie die Betriebs- und Sachkosten, soweit sie nicht in Abs. 5 genannt sind, sowie die Fernmeldegebühren der Zentralen Leitstellen. 3Die Aufschaltung von Notrufnummern in den Zentralen Leitstellen bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten.

§ 11 Benutzungsgebühren und Benutzungsentgelte.

(1) 1Soweit den Landkreisen und kreisfreien Städten die ihnen aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten nicht nach § 10 erstattet werden, können sie zur Finanzierung dieser Kosten Benutzungsgebühren bei den an der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 beteiligten Leistungserbringern erheben. 2Außerdem können sie abweichend von Abs. 2 Benutzungsgebühren erheben, wenn sie entsprechend § 9 Abs. 4 unmittelbar Leistungen der notärztlichen Versorgung erbringen. 3Die Gebühren werden nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. 4Bezüglich der Besetzung der Zentralen Leitstellen tragen die Landkreise und kreisfreien Städte als Eigenanteil 30 vom Hundert der Personalkosten, die nach Abzug der nach § 10 und der von Dritten erstatteten Personalkosten verbleiben.

(2) 1Abweichend von § 133 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung werden für die Kosten des Rettungsdienstes, die den Leistungserbringern im Rahmen der bedarfsgerechten Aufgabenerfüllung bei sparsamer Wirtschaftsführung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. 2Über die Höhe der Benutzungsentgelte können die Leistungserbringer mit den Leistungsträgern Vereinbarungen treffen. 3Das gleiche gilt für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

(3) 1Die Leistungserbringer und die Leistungsträger vereinbaren für jeden Rettungsdienstbereich einheitliche Benutzungsentgelte. 2Bei Kostenüber- oder -unterdeckung auf Grund von Leistungsabweichungen oder unterschiedlichen Kostenstrukturen zwischen einzelnen Leistungserbringern ist ein angemessener Ausgleich durchzuführen.

(4) Das Nähere zu Abs. 2 und 3, insbesondere über das Verfahren zur Kostenermittlung, der zugrunde liegenden Buchführungspflichten und die Bewertung der durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte ersparten Kosten, wird durch Rechtsverordnung1) geregelt.

(5) 1Kommt eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nach den Abs. 2 und 3 nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, hat der Kreistag oder die Stadtverordnetenversammlung über die Benutzungsentgelte zu entscheiden. 2Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Erörterung zu geben. 3Bis zur Festsetzung durch den Kreisausschuß oder den Magistrat gelten die zuletzt gültigen Benutzungsentgelte weiter. 4Gegen den Festsetzungsbescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 5Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) 1Die Landesverbände der Leistungserbringer und der Leistungsträger können die Benutzungsentgelte abweichend von Abs. 2 und 4 auf Landesebene vereinbaren, wenn das dafür maßgebliche Verfahren zur Entgeltermittlung und zum Kostenausgleich unter den Beteiligten einstimmig festgelegt wird. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des für das Rettungswesen zuständigen Ministeriums.

(7) 1Abweichend von Abs. 3 und 5 sind die Benutzungsentgelte für die Luftrettung auf Landesebene zwischen den Leistungsträgern mit Wirkung für ihre Mitglieder und dem jeweiligen Träger einer Rettungshubschrauber-Station zu vereinbaren. 2Kommt eine Einigung nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, zustande, erfolgt die Festsetzung unverzüglich durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.

§ 11 a Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

(1) 1Die Leistungsträger können die bedarfsgerechte Wirtschaftsführung der Leistungserbringer eines Rettungsdienstbereiches durch eigenes Personal oder dazu bestellte Einrichtungen untersuchen lassen. 2Das gleiche gilt im Falle des § 11 Abs. 5 für die jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte. 3Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den prüfenden Personen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Prüfungsergebnis soll in der nächstmöglichen Benutzungsentgeltvereinbarung oder Festsetzung mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden.

(3) 1Wenn die Kosten der Wirtschaftlichkeitsprüfungen über die Benutzungsentgelte finanziert werden sollen, bedarf es hierzu einer Vereinbarung mit den betroffenen Leistungserbringern. 2Entstehen die Kosten entsprechend Abs. 1 Satz 2 bei dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, können diese nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erhoben werden.

§ 12 Landesausschuß für den Rettungsdienst.

(1) 1Zur Beratung und Festlegung allgemeiner Grundsätze und Maßstäbe für die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes und für die Struktur der Benutzungsentgelte sowie zur Abstimmung aller sonstigen wesentlichen Angelegenheiten des Rettungsdienstes wird bei dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium ein Landesausschuß gebildet. 2Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. zehn Mitglieder zur Vertretung der kommunalen Spitzenverbände für die Träger des Rettungsdienstes,
2. zehn Mitglieder zur Vertretung der auf Landesebene am Rettungsdienst beteiligten Leistungserbringer einschließlich der Landesärztekammer Hessen, der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und der Hessischen Krankenhausgesellschaft,
3. zehn Mitglieder zur Vertretung der Leistungsträger auf Landesebene. 3Kommt eine Einigung über die Vertretung der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 nicht zustande, wird der Stimmenanteil durch das für das Rettungswesen zuständige Ministerium festgelegt. 4Dabei kann der Leistungsanteil der entsendenden Stelle berücksichtigt werden. 5Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Ausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

(2) Dem Landesausschuß gehören außerdem je ein beratendes Mitglied zur Vertretung des Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, des Landesfeuerwehrverbandes, der Berufsverbände und der Gewerkschaften, die die Interessen der im Rettungsdienst tätigen Personen vertreten, an.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stelle von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren berufen.

(4) Vorsitz und Geschäftsführung des Landesausschusses obliegen dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium.

(5) 1Der Landesausschuß faßt seine Beschlüsse mit zwei Dritteln der Stimmen seiner stimmberechtigten Mitglieder. 2Das Nähere ist durch Geschäftsordnung zu regeln.


DRITTER ABSCHNITT
Genehmigungsverfahren

§ 13 Gegenstand, Voraussetzungen und Umfang der Genehmigung.

(1) 1Wer Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 oder 4 erbringen will, bedarf der Genehmigung. 2Der Leistungserbringer bedarf auch für jede Erweiterung, Übertragung oder sonstige wesentliche Änderung des Betriebes der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes des Leistungserbringers gewährleistet ist,
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der zur Führung des Betriebes bestellten Person begründen können,
3. die an den Betrieb, das Personal und die Rettungsmittel zu stellenden fachlichen Anforderungen erfüllt sind,
4. die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Rettungsdienstes insbesondere an die räumliche und fernmeldetechnische Ausstattung und an die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse gestellten sonstigen Anforderungen erfüllt sind,
5. der Leistungserbringer nachweist, daß er die ihm gegenüber den beförderten Personen obliegende Haftung für Personen- und Sachschäden nicht ausschließt,
6. der Leistungserbringer über sich und die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgesehenen Fahrerinnen oder Fahrer der Rettungsmittel eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vorlegt, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Wird eine Genehmigung nach Fristablauf wieder beantragt und wurden die Leistungen während der Laufzeit nach Maßgabe dieses Gesetzes ordnungsgemäß erbracht, ist dies bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung angemessen zu berücksichtigen.

(4) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund einer mindestens dreimonatigen Untersuchung und Bewertung des Einsatzaufkommens entsprechend den Kriterien des Rettungsdienstplanes und des Bereichsplanes eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1, 2 und 4 zu erwarten ist. 2Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und muß insbesondere die Entwicklung des Einsatzaufkommens, dessen räumliche und zeitliche Verteilung, die Eintreffzeiten, den abgestimmten Einsatz der Rettungsmittel und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage berücksichtigen.

(5) Sollen infolge höheren Bedarfs zusätzlich Genehmigungen erteilt werden, sind die entsprechenden Kapazitäten öffentlich auszuschreiben.

(6) Der Leistungserbringer muß seinen Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung führen.

(7) 1Die Genehmigung wird dem Leistungserbringer für seine Person für die Dauer von vier Jahren erteilt. 2Sie umfaßt die Art der einzusetzenden Rettungsmittel unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen.

(8) Auf Grund einer Genehmigung dürfen bis zu einem Zeitraum von einem Monat auch die einem anderen Leistungserbringer genehmigten Rettungsmittel ohne Zustimmung der Genehmigungsbehörde verwendet werden.

(9) Nach Erteilung der Genehmigung hat der Leistungserbringer Anspruch auf Einbindung in die Vereinbarung nach § 8 Abs. 3.

(10) Das Nähere zum Genehmigungsverfahren, zur Eignung und über die fachlichen Anforderungen an den Betrieb des Leistungserbringers, zur Vorhaltung, Ausstattung, personellen Besetzung, Entseuchung und Entwesung der Rettungsmittel und zur gesundheitlichen Eignung des Fachpersonals wird durch Rechtsverordnung1) geregelt.

§ 14 Antragstellung.

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten:

1. Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
2. Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für die Ausübung des Rettungsdienstes besitzt oder besessen hat,
3. Angaben über die Zahl, Beschaffenheit, Ausstattung und Ausrüstung sowie den Standort der vorgesehenen Rettungsmittel,
4. Angaben über die personelle und sächliche Ausstattung der Betriebsstätte und namentliche Angabe des für die Rettungsmittel vorgesehenen Einsatzpersonals,
5. Angaben über den angestrebten Betriebsbereich und den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes, der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des Antragstellers sowie der fachlichen und gesundheitlichen Eignung des für die Rettungsmittel vorgesehenen Einsatzpersonals ermöglichen.

(3) 1Die Genehmigungsbehörde kann vom Antragsteller weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere auch die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen. 2Soweit es das Genehmigungsverfahren erfordert, kann die Genehmigungsbehörde weitere Angaben und Unterlagen auch von anderen Behörden anfordern.

§ 15 Nebenbestimmungen, Anordnungen im Einzelfall.

Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, die insbesondere

1. die Verbesserung der Zusammenarbeit der Leistungserbringer untereinander und mit den für den Rettungsdienst zuständigen Stellen regeln,
2. die Anforderungen an eine zweckmäßige Organisation des Einsatzes der Leistungserbringer in ihrem Verhältnis zueinander sowie der Anbindung an die Zentrale Leitstelle bestimmen,
3. die regelmäßige Einhaltung der Eintreffzeiten der Rettungsmittel vorschreiben,
4. bestimmte Betriebszeiten festlegen,
5. die Anforderungen an die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse im Betrieb des Leistungserbringers einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination bestimmen,
6. die bedarfsgerechte Vorhaltung von Rettungsmitteln und Personal sicherstellen,
7. die dem Leistungserbringer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht sowie Einsatzbereitschaft der Rettungsmittel näher bestimmen,
8. den Leistungserbringer verpflichten, die Einsatzaufträge zu erfassen und die Aufzeichnungen auf bestimmte Zeit aufzubewahren.

§ 16 Genehmigungsurkunde.

(1) 1Die Genehmigungsurkunde muß enthalten

1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,
2. bei natürlichen Personen Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Leistungserbringers,
3. bei juristischen Personen Firma und Betriebssitz des Leistungserbringers,
4. die Dauer der Genehmigung,
5. die erteilten Auflagen,
6. den Betriebsbereich,
7. die Bezeichnung der Aufsichtsbehörde. 2Die einzelnen Rettungsmittel sind unter Angabe ihrer Beschaffenheit, Ausstattung und Ausrüstung sowie ihrer amtlichen Kennzeichen und des Standortes in die Genehmigungsurkunde oder in eine besondere Rettungsmittelliste aufzunehmen.

(2) 1Soll an die Stelle eines genehmigten Rettungsmittels ein anderes gleichwertiges Rettungsmittel treten oder wird ein Rettungsmittel nicht mehr eingesetzt, so sind der Genehmigungsbehörde die Genehmigungsurkunde oder die Rettungsmittelliste unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen. 2Die Berichtigung darf nur vorgenommen werden, wenn das andere Rettungsmittel den Vorschriften des § 2 Abs. 5 entspricht.

(3) Die Genehmigungsurkunde ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich zurückzugeben, wenn sie ihre Gültigkeit verloren hat.

§ 17 Widerruf und Rücknahme der Genehmigung.

(1) 1Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 nicht vorgelegen hat; sie hat sie zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. 2Die erforderliche Zuverlässigkeit des Leistungserbringers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung

1.die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Leistungserbringer nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn

1. gegen Auflagen verstoßen wird,
2. der Leistungserbringer nach Abschluß der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist den Betrieb aufgenommen hat,
3. der Leistungserbringer den ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder den sich aus seinem Betrieb ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen ist.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Leistungserbringer den Nachweis der Erfüllung der in Abs. 2 Nr. 3 erwähnten Verpflichtungen zu führen.

(4) Abs. 1 bis 3 sind auf die Genehmigung der Betriebsübertragung entsprechend anzuwenden.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für Leistungserbringer im Sinne von § 30.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1. Dezember 1976 (GVB1. I S. 454, 1977 I S. 95) über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten.

§ 18 Tod des Leistungserbringers.

(1) 1Werden rettungsdienstliche Leistungen von einer natürlichen Person erbracht, dürfen nach deren Tod der Erbe oder Personen, die zur Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflege oder Nachlaßverwaltung bestellt sind, die Verpflichtungen zur Leistungserbringung vorläufig übernehmen oder auf Dritte übertragen. 2§ 17 gilt entsprechend.

(2) Die Befugnis endet, wenn der Erbe oder der Dritte nicht binnen eines Monats nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die übrigen in Abs. 1 bezeichneten Verfügungsberechtigten binnen eines Monats nach der Annahme des Amtes oder ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt haben; ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter.

§ 19 Unterrichtungspflicht.

Die Genehmigungsbehörde hat die jeweiligen Träger des Rettungsdienstes und die Leistungsträger von der Entscheidung über die Erteilung, Versagung, Übertragung, Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung sowie in den Fällen der §§ 18 und 26 zu unterrichten.

§ 20 Aufsicht.

(1) 1Der Leistungserbringer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften diese Gesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der mit der Genehmigung erteilten Auflagen der Aufsicht der Genehmigungsbehörde. 2Soweit die Aufsicht nicht dem zuständigen Gesundheitsamt obliegt, ist dessen Mitwirkung entsprechend § 67 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (Reichsministerialbl. S. 327, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1987 (GVB1. 1988 I S. 11), sicherzustellen.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere

1. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,
2. 1 von dem Leistungserbringer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft über die zur Prüfung der erteilten Auflagen und der zugrunde liegenden Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Vorgänge verlangen. 2Die zur Erteilung der Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke, Räume und Rettungsmittel innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten und besichtigt werden. 3Leistungserbringer und die im Geschäftsbereich tätigen Personen haben den Beauftragten der Aufsichtsbehörde bei den Ermittlungen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.

§ 21 Sonderregelungen.

(1) 1 Werden Leistungen nach § 2 Abs. 2 oder 4

1. in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit,
2. mit Fahrzeugen, die für den Katastrophenfall oder den allgemeinen Sanitätsdienst der Hilfsorganisationen, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes vorgehalten werden,
3. in Erfüllung betrieblicher Aufgaben außerhalb des Betriebsbereiches
3a) von Krankenhäusern oder Heilanstalten,
3b) von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,
3c) von unter Bergaufsicht stehenden Betrieben erbracht, sind diese von der Genehmigungspflicht nach § 13 Abs. 1 ausgenommen. 2Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der fachlichen Anforderungen nach den §§ 13 bis 20. (2) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und im Benehmen mit dem Landesausschuß für den Rettungsdienst weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, soweit dies sachlich geboten und die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes gewährleistet ist.


VIERTER ABSCHNITT
Pflichten des Leistungserbringers

§ 22 Verantwortlichkeit des Leistungserbringers.

1 Der Leistungserbringer ist dafür verantwortlich, daß die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften befolgt werden. 2Er hat dafür zu sorgen, daß der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird, und ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fach- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes erfordert.

§ 23 Betriebspflicht.

(1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung insbesondere entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Bereichsplanes aufrechtzuerhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Leistungserbringer für die Aufnahme des Betriebes eine Frist setzen.

(3) Der Leistungserbringer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

§ 24 Einsatzpflicht.

(1) Der Leistungserbringer ist auf Anforderung der Zentralen Leitstelle zum Einsatz der nach dem jeweiligen Bereichsplan einsatzbereit vorzuhaltenden Rettungsmittel verpflichtet, wenn

1. der Einsatzort innerhalb des Betriebsbereiches des angeforderten Rettungsmittels liegt oder das angeforderte Rettungsmittel insbesondere bei Notfällen den Einsatzort am schnellsten erreichen kann,
2. der Einsatz nicht durch Umstände verhindert wird, die der Leistungserbringer nicht abwenden kann und deren Auswirkungen er nicht abzuhelfen vermag.

(2) 1 Im übrigen dürfen Einsätze nur durchgeführt werden, wenn der Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. 2Die Genehmigungsbehörde kann hiervon Ausnahmen (z. B. für die Durchführung von Ferntransporten) zulassen. 3Soweit sich die Zulassung einer Ausnahme auf benachbarte Rettungsdienstbereiche auswirken kann, ist die Entscheidung im Benehmen mit der dort zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. 4Satz 1 gilt nicht, wenn eine Beförderung nach § 4 Abs. 2 erfolgt.

(3) Der Einsatz darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil kein rechtswirksamer Transportvertrag vorliegt oder die Entrichtung des Benutzungsentgeltes bei Beendigung des Einsatzes nicht möglich ist.

(4) Notfalleinsätze haben Vorrang vor Krankentransporten.

(5) Als Betriebsbereich gilt das in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Gebiet, innerhalb dessen der Leistungserbringer berechtigt und verpflichtet ist, rettungsdienstliche Tätigkeiten entsprechend § 2 durchzuführen.

§ 25 Datenschutz, Auskunftspflicht.

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Zentralen Leitstellen gelten die Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 11. November 1986 (GVB1. I S. 309), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1988 (GVB1. I S. 424).

(2) 1Abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes dürfen die Zentralen Leitstellen zu den in § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Zwecken erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten grundsätzlich nur für diese Zwecke weiterverarbeiten. 2Zu anderen Zwecken dürfen die Daten nur weiterverarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

1. zur weiteren Versorgung der rettungsdienstlich versorgten Personen,
2. zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit die rettungsdienstlich versorgte Person nicht ihren gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine Übermittlung nicht angebracht ist,
3. zur Abrechnung der Leistungserbringer oder eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(3) Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten von den Zentralen Leitstellen übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihnen rechtmäßig übermittelt worden sind.

(4) 1Die Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet,

1. dem für den Rettungsdienst zuständigen Ministerium die erforderlichen Auskünfte zur Erstellung und Fortschreibung des Rettungsdienstplanes nach § 3,
2. den beteiligten Leistungserbringern die erforderlichen Auskünfte zur ordnungsgemäßen Betriebsführung nach den §§ 22 bis 24 zu erteilen. 2Die Auskünfte erfolgen in anonymisierter Form.

§ 26 Betriebsaufgabe.

(1) 1Die Genehmigungsbehörde kann den Leistungserbringer auf Antrag von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes entbinden, wenn ihm dessen Weiterführung nicht mehr zugemutet werden kann. 2Die beabsichtigte Betriebsaufgabe ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 3Der Leistungserbringer ist an die Mitteilung gebunden.

(2) 1Die Genehmigungsbehörde unterrichtet unverzüglich den zuständigen Träger des Rettungsdienstes über die bevorstehende Betriebsaufgabe. 2Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Leistungserbringer den Betrieb weiterzuführen.

(3) Wird der Leistungserbringer von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes dauernd entbunden, so erlischt die Genehmigung.

FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 27 Genehmigungsbehörde.

(1) Die Genehmigung erteilt in den Landkreisen der Kreisausschuß, in den kreisfreien Städten der Magistrat (Genehmigungsbehörde).

(2) Zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Gebiet der Betriebsbereich des Rettungsmittels liegt.

(3) Soll der Betriebsbereich in den Gebieten mehrerer Genehmigungsbehörden liegen, ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Gebiet der Betriebsbereich überwiegend liegt.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 erteilt die Genehmigung für den Bereich der Luftrettung das für das Rettungswesen zuständige Ministerium.

§ 28 Bußgeldvorschriften.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Rettungsmittel einsetzt, die nicht in der Genehmigungsurkunde oder besonderen Rettungsmittelliste aufgeführt sind,
2. Personal einsetzt, das die Anforderungen nach § 9 Abs. 5 und 6 Satz 1 nicht erfüllt,
3. von den nach § 11 vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelten abweicht.
4. rettungsdienstliche Leistungen ohne Genehmigung nach § 13 Abs. 1 erbringt,
5. einer mit einer Genehmigung nach § 15 verbundenen vollziehbaren Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
6. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 den Beauftragten der Aufsichtsbehörde in Bücher oder Geschäftspapiere Einsicht nicht gewährt oder Auskünfte nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt,
7. entgegen § 22 Satz 2 bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fach- oder Betriebspersonals nicht die Sorgfalt anwendet, die die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes erfordert,
8. gegen die Vorschriften des § 23 über die Betriebspflicht oder des § 24 über die Einsatzpflicht verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch. wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes nach § 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 6 und 8 Satz 2, § 9 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 10 jeweils in Verbindung mit § 293 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde.

§ 29 Ermächtigung zur Regelung der Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals.

(1) Die Aus- und Fortbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern und die Fortbildung von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten wird, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch Rechtsverordnung1) geregelt.

(2) Die Verordnung muß Bestimmungen enthalten über Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung, ihre Zugangsvoraussetzungen, die Ausstellung von Urkunden für Zeugnisse, die staatliche Anerkennung und über das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Zahl der Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.

§ 29 a Zuständigkeit zum Erlaß der Rechtsverordnungen.1)

Die Rechtsverordnungen zu § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 über die Aufgaben und Befugnisse, den Betrieb und das Personal der Zentralen Leitstellen, § 7 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 2 über die Organisation der rettungsdienstlichen Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen, § 9 Abs. 6 Satz 2 über die personelle Besetzung der Rettungsmittel, § 11 Abs. 4 über die Buchführungspflichten und den Kostennachweis der Leistungserbringer, § 13 Abs. 10 über die fachlichen Anforderungen an den Betrieb der Leistungserbringer und § 29 Abs. 1 über die Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals erläßt die für das Rettungswesen zuständige Ministerin oder der für das Rettungswesen zuständige Minister im Benehmen mit dem Landesausschuß für den Rettungsdienst, im Falle des

1. § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 und des § 7 Abs. 6 und Abs. 8 Satz 2 im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Europaangelegenheiten,
2. § 13 Abs. 10 im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie,
3. § 29 Abs. 1 im Benehmen mit der Kultusministerin oder dem Kultusminister.

§ 30 Übergangsregelung.

1 Ist ein Leistungserbringer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransportes im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, so darf er von dieser Genehmigung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Gebrauch machen. 2Hat der Leistungserbringer von ihr bis zum 26. Juli 1989 Gebrauch gemacht, findet § 13 Abs. 4 für die Wiedererteilung keine Anwendung.

§ 31 2) Inkrafttreten.

Es treten in Kraft: 1. § 2 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2, § 3, § 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 6 und 8 Satz 2, § 8 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 10, § 21 Abs. 2. § 25 Abs. 4 und § 29 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, 2. die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1992.