Sachsen-Anhalt

186. Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDGLSA)

Vom 11. November 1993 (GVBl. S. 699)

Inhaltsübersicht

ERSTER ABSCHNITT
Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes

ZWEITER ABSCHNITT
Organisation des Rettungsdienste

§ 3 Träger des Rettungsdienstes
§ 4 Bildung von Rettungsdienstbereichen
§ 5 Rettungsleitstellen
§ 6 Rettungsdienstbereichspläne
§ 7 Hilfsfrist
§ 8 Rettungswachen
§ 9 Ärztliches Personal, Beteiligung der Krankenhäuse
§ 10 Nichtärztliches Personal, Aus- und Fortbildung, Sachausstattungen, Dokumentation
§ 11 Luftrettungsdienst
§ 12 Wasser- und Bergrettung
§ 13 Landesbeirat für das Rettungswesen

DRITTER ABSCHNITT
Beteiligung Dritter am Rettungsdienst

§ 14 Genehmigungserfordernis
§ 15 Genehmigungsverfahren
§ 16 Genehmigungsbehörde
§ 17 Inhalt der Genehmigung
§ 18 Genehmigung unter Auflagen
§ 19 Widerruf der Genehmigung

VIERTER ABSCHNITT
Finanzierung des Rettungsdienstes

§ 20 Kostentragung
§ 21 Förderung durch das Land

FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten, Datenschutz, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 22 Aufsichtsbehörde
§ 23 Datenschutz, Verschwiegenheit
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Übergangsregelung
§ 26 Inkrafttreten


ERSTER ABSCHNITT
Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich.

(1) Dieses Gesetz regelt die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport (Rettungsdienst).

(2) Es gilt nicht

1. für den Sanitätsdienst der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
2. bei Beförderungen innerhalb des Geländes einer medizinischen Behandlungseinrichtung mit Fahrzeugen, die der Einrichtung dienen,
3. für die Beförderung von kranken oder behinderten Personen, die nach ärztlicher Beurteilung während des Transports keiner fachgerechten medizinischen Hilfe oder Betreuung bedürfen (Kranken- oder Behindertenfahrten).

(3) 1Dieses Gesetz gilt auch im Bereich des betrieblichen Rettungsdienstes. 2Wenn betriebliche Einrichtungen über eigene Strukturen einer umfassenden Notfallrettung verfügen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes als Mindestanforderung entsprechen sind sie bei der Genehmigungserteilung nach den §§ 14 bis 19 für den entsprechenden betrieblichen Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Einrichtungen der Polizei: für diese erteilt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung,

§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes.

(1) 1Der Rettungsdienst hat als öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sowie die Versorgung beim Massenanfall von Verletzten und Kranken im Sinne der Sofortreaktion mit Leistungen der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports dauerhaft sicherzustellen. 2Die Sicherstellung erfolgt durch den bodengebundenen Rettungsdienst in Zusammenarbeit mit der Luft-, Wasser- und Bergrettung.

(2) 1Aufgabe der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten unverzüglich Maßnahmen zur Lebenserhaltung und/oder zur Verhinderung schwerer gesundheitlicher Schäden einzuleiten und durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung mit einem Rettungsfahrzeug in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern. 2Notfallpatienten sind Verletzte oder Kranke. die sich in Lebensgefahr befinden, und solche, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.

(3) 1Aufgabe des qualifizierten Krankentransports ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonstigen Hilfebedürftigen nötigenfalls qualifizierte Erste Hilfe zu leisten und sie mittels besonders ausgestatteter und dafür zugelassener Rettungsmittel unter fachgerechter medizinischer Betreuung zu befördern. 2Dabei ist sicherzustellen, daß die vorrangige Notfallrettung nicht behindert oder gar gefährdet wird.

(4) Aufgabe der Träger des Rettungsdienstes ist es, ausreichende Vorbereitung für den Einsatz zusätzlicher Rettungsmittel und zusätzlichen Personals für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Erkrankten zu treffen.


ZWEITER ABSCHNITT
Organisation des Rettungsdienstes

§ 3 Träger des Rettungsdienstes.

(1) Träger des Rettungsdienstes - mit Ausnahme der Luftrettung - sind die Landkreise und kreisfreien Städte für ihr jeweiliges Gebiet. Sie nehmen diese Aufgabe im Rahmen des eigenen Wirkungskreises wahr. 3Träger des Luftrettungsdienstes ist das Land Sachsen-Anhalt.

(2) 1Für die Durchführung des Rettungsdienstes nach diesem Gesetz sollen sich die Träger des Rettungsdienstes geeigneter Leistungserbringer bedienen. 2Dabei ist die Vielfalt der gemeinnützigen Hilfsorganisationen und der sonstigen privaten Leistungserbringer zu beachten.

§ 4 Bildung von Rettungsdienstbereichen.

(1) Ein Rettungsdienstbereich ist das Gebiet, in dem die Leistungen des Rettungsdienstes durch eine Leitstelle gelenkt und koordiniert werden.

(2) 1 Ein Rettungsdienstbereich umfaßt mindestens das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. 2Soweit dies zur Herstellung eines effektiven und wirtschaftlichen Rettungsdienstes angezeigt ist, sollen sich zwei oder mehrere kommunale Gebietskörperschaften zu einem Rettungsdienstbereich zusammenschließen.

(3) Benachbarte Rettungsdienstbereiche haben sich im Bedarfsfall gegenseitig zu unterstützen.

§ 5 Rettungsleitstellen.

(1) In seinem Rettungsdienstbereich errichtet der Träger des Rettungsdienstes eine Rettungsleitstelle, die in der Regel gemeinsam mit der Feuerwehreinsatzleitstelle betrieben wird. 2Die Rettungsleitstellen sind mit den nötigen Fernmelde-, Notruf-, Funk- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten und haben die Pflicht zur tontechnischen Aufzeichnung und Archivierung aller Telefon- und Funkgespräche.

(2) 1Die Rettungsleitstelle veranlaßt und lenkt alle Einsätze der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports innerhalb des Rettungsdienstbereichs. Sie muß ständig betriebsbereit und erreichbar sein. 2Das nichtärztliche Personal muß mindestens über die Qualifikation " Rettungssänitäter" verfügen.

(3) 1Die Rettungsleitstelle arbeitet mit den Krankenhäusern, den für den ärztlichen Notdienst zuständigen Stellen, der Polizei, der Feuerwehr und dem Katastrophenschutz sowie den auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransports tätigen Leistungserbringern zusammen. 2Sie führt einen Nachweis über die Aufnahmemöglichkeit und Dienstbereitschaft der im Rettungsdienstbereich gelegenen Krankenhäuser mit Angabe der jeweiligen Behandlungsschwerpunkte.

(4) Das Ministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesbeirates für das Rettungswesen das Nähere über die Aufgaben, Befugnisse und Ausstattungen der Rettungsleitstellen durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 6 Rettungdienstbereichspläne.

(1) Auf der Grundlage der vom Träger des Rettungsdienstes zu führenden Jahresstatistik des Rettungsdienstes, der Hilfsfrist (§ 7) und der konkreten Erfordernisse eines effektiven und wirtschaftlichen Rettungsdienstes erstellt der Träger des Rettungsdienstes einen Rettungsdienstbereichsplan.

(2) In diesem sind festzulegen:

1. der Standort der Rettungsleitstelle,
2. die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen,
3. die personelle Besetzung, die Anzahl und die Art der vorzuhaltenden mobilen Rettungsmittel und sonstigen sächlichen Ausstattungen für jede Rettungswache und die Rettungsleitstelle,
4. das System der Beteiligung geeigneter Arzte,
5. Vorkehrungen für einen möglichen Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten, insbesondere durch Absprachen mit anderen Rettungsdienstbereichen und deren Leitstellen.

(3) 1Für jeden Rettungsdienstbereich wird ein Bereichsbeirat vom Träger des Rettungsdienstes, dessen Vertreter auch den Vorsitz fuhrt, gebildet. 2Dem Bereichsbeirat sollen ein ärztlicher Vertreter des Rettungsdienstes, je ein Vertreter der beteiligten Leistungserbringer der Kostenträger, der Kassenärztlichen Vereinigung und der am Rettungsdienst des Bereichs mitwirkenden Krankenhäuser angehören. 3Bei Bedarf können vorn Träger des Rettungsdienstes weitere Mitglieder berufen werden. 4Der Rettungsdienstbereichsplan wird unter Mitwirkung des Bereichsbeirates erstellt.

(4) 1Bei der Festlegung des Rettungsdienstbereichsplanes insbesondere bei der Festsetzung der Standorte der Rettungswachen. ist eng mit den benachbarten Rettungsdienstbereichen zusammenzuarbeiten. 2Grenzüberschreitende Einsatzbereiche für die Rettungswachen können festgelegt werden. 3Es sollen grenzüberschreitende Rettungsdienstmaßnahmen vereinbart werden.

(5) Der Rettungsdienstbereichsplan und Vereinbarungen zwischen Trägern von Rettungsdiensten sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 7 Hilfsfrist.

(1) Die Hilfsfrist umfaßt den Zeitraum vorn Eingang der Notfallmeldung in der zuständigen Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.

(2) Die Standorte, an denen für die Notfallrettung Rettungsmittel vorgehalten werden, und deren Ausstattung sind so zu wählen, daß jedenfalls in 95 vom Hundert aller Notfälle ein Rettungswagen mit geeignetem Personal einen an einer Straße gelegenen Notfallort unter gewöhnlichen Bedingungen spätestens in einer Hilfsfrist von 12 Minuten erreicht.

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß jedenfalls in 95 vom Hundert aller Notfälle ein geeigneter Arzt einen an einer Straße gelegenen Notfallort unter gewöhnlichen Bedingungen in der Hilfsfrist nach Absatz 2, spätestens in einer Hilfsfrist von 20 Minuten, erreicht.

(4) Die Standorte und die Anzahl der für den qualifizierten Krankentransport einzusetzenden Fahrzeuge und des entsprechenden geeigneten Personals sind so zu bestimmen, daß auch in Spitzenbelastungszeiten die Hilfsfrist jedenfalls in 95 vom Hundert aller Fälle nicht mehr als 30 Minuten beträgt.

(5) Die Bedarfsmessung für die vorzuhaltenden Rettungsmittel richtet sich nach der von den Trägern des Rettungsdienstes zu führenden Einsatzstatistik der letzten drei Jahre.

(6) Das Ministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesbeirates für das Rettungswesen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die bei der Standortwahl zu beachtenden Kriterien zu erlassen.

§ 8 Rettungswachen.

(1) Rettungswachen sind die Stationen, an denen die für den Einsatzbereich dieser Wache erforderlichen Rettungsmittel nebst dem nach dem Bereichsplan erforderlichen Personal vorzuhalten sind.

(2) 1Die Einsatzgrenzen der einzelnen Rettungswachen sind konkret im Bereichsplan festzulegen. 2Im Einzelfall darf von diesen auf Anweisung der Leitstelle abgewichen werden.

(3) Beteiligen sich im Rettungsdienstbereich mehrere Leistungserbringer, soll jedem Leistungserbringer eine Rettungswache zur alleinigen Betreibung unter strikter Befolgung der Weisungen der Rettungsleitstelle und sonstiger Auflagen zugewiesen werden.

§ 9 Ärztliches Personal, Beteiligung der Krankenhäuser.

(1) Im Rettungsdienst können nur Ärzte zum Einsatz kommen, die über den Fachkundenachweis "Arzt im Rettungsdienst" entsprechend der Festlegung der Landesärztekammer verfügen. 2Der Arzt ist dem medizinischen Hilfspersonal am Einsatzort gegenüber fachlich weisungsberechtigt. 3Übergangsregelungen sind durch das Ministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen festzulegen.

(2) Die Träger der im Rettungsdienstbereich befindlichen Krankenhäuser, die zur Teilnahme am Rettungsdienst geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, geeignete Arzte dem Träger des Rettungsdienstes oder auf Verlangen des Trägers des Rettungsdienstes dem entsprechenden Leistungserbringer für den Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit der Notarztbedarf nicht von den örtlichen Krankenhäusern gedeckt werden kann, kann der Träger des Rettungsdienstes auch andere geeignete Arzte einsetzen. 2Diese wirken im Rahmen des allgemeinen Sicherstellungsauftrages im Rettungsdienst mit. 3Sollten nicht genügend geeignete Ärzte zur freiwilligen Mitwirkung bereit sein, hat die Kassenärztliche Vereinigung in Zusammenwirken mit dem Träger des Rettungsdienstes den ärztlichen Dienst abzusichern.

(4) Der Träger des Rettungsdienstes soll einzelnen erfahrenen Ärzten, die regelmäßig und dauerhaft am Rettungsdienst teilnehmen, die Funktion eines "leitenden Notarztes" übertragen. 2Der leitende Notarzt hat insbesondere bei einem Anfall einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten am Einsatzort die Aufgabe, den Rettungseinsatz vor Ort zu leiten und zu koordinieren. 3Er ist den anderen am Rettungseinsatz beteiligten Ärzten gegenüber weisungsbefugt.

(5) Die Krankenhäuser, die sich am Rettungsdienst beteiligen, sind verpflichtet, die Rettungsleitstelle, in deren Rettungsdienstbereich sie liegen, ständig über bestehende Aufnahmemöglichkeiten zu informieren. 21hre Pflicht zur Notfallversorgung und -aufnahme bleibt davon unberührt.

(6) Die Krankenhäuser, die sich am Rettungsdienst beteiligen, haben die organisatorischen, personellen und sachlichen Regelungen zu treffen, damit die vom Rettungsdienst erstversorgten Notfallpatienten unverzüglich vom Krankenhaus für eine Anschlußversorgung übernommen werden können.

§ 10 Nichtärztliches Personal, Aus- und Fortbildung, Sachausstattungen, Dokumentation.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesbeirates für das Rettungswesen durch Verordnung festzulegen:

1. die Mindestanforderungen an die personelle Besetzung der Rettungsleitstellen und der Rettungswachen einschließlich der Festlegung der fachlichen Mindestqualifikation des beim Rettungsdienst mitwirkenden nichtärztlichen Personals,
2. die Einzelheiten der Aus- und Fortbildung von Rettungssanitätern; insoweit sind Regelungen zu treffen über Inhalt, Dauer und Durchführung der Aus- und Fortbildung, die Zugangsvoraussetzungen, das Prüfungsverfahren, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, die Zahl der Prüfungsfächer, die Bewertungsmaßstäbe für das Bestehen der Prüfung, die Folgen des Nichtbestehens, die Wiederholungsmöglichkeiten, die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie die Ausstellung von Zeugnissen und die staatliche Anerkennung,
3. die Mindestausstattung der Rettungsdienstbereiche, der Rettungsleitstellen und der einzelnen Rettungswachen mit Sachmitteln, insbesondere von Fahrzeugen für den Rettungsdienst unter Berücksichtigung der Hilfsfrist, des zu erwartenden Bedarfs, der Ausdehnung des Rettungsdienstbereiches und der Bevölkerungsdichte,
4. die Mindestanforderungen an die einzusetzenden Rettungsmittel, insbesondere an die am Rettungsdienst teilnehmenden Fahrzeuge und deren Ausstattung,
5. Inhalt und Umfang einer landeseinheitlichen Dokumentation über Einsätze des Rettungsdienstes und deren Auswertung unter Wahrung der Anonymität der Patienten.

§ 11 Luftrettungsdienst.

(1) Das Ministerium für Arbeit und Soziales legt die Standorte und die Zahl der zur Durchführung des Rettungsdienstes zu verwendenden Luftfahrzeuge nach Anhörung des Landesbeirats für das Rettungswesen fest.

(2) Einsätze im Rahmen der Luftrettung werden von der Rettungsleitstelle veranlaßt und gelenkt, in deren Rettungsdienstbereich der Standort des Luftfahrzeuges sich befindet. 2Qualifizierter Krankentransport (Sekundärtransport) mit Luftrettungsfahrzeugen ist auch bei einer Direktbeauftragung des Leistungserbringers bei der Rettungsleitstelle anzumelden.

(3) Die Abrechnung der jeweiligen Einsatzkosten gegenüber dem Kostenträger kann dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes, in dessen Bereich sich der Standort des Luftrettungsfahrzeuges befindet, oder einer anderen Abrechnungsstelle gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten übertragen werden.

§ 12 Wasser- und Bergrettung.

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, in ihrem Gebiet für eine Wasserrettung im Bereich öffentlich zugänglicher Gewässer möglichst durch ehrenamtliche Helfer zu sorgen. 2Geboten ist eine ausreichende Sicherheitsüberwachung durch entsprechend ausgebildetes und geeignetes Personal.

(2) Soweit dies auf Grund der geographischen Gegebenheiten erforderlich ist, sorgt der Träger des Rettungsdienstes für einen sachgerechten Bergrettungsdienst möglichst unter Mithilfe geeigneter ehrenamtlicher Helfer.

§ 13 Landesbeirat für das Rettungswesen.

(1) Zur Beratung und Unterstützung des Ministeriums für Arbeit und Soziales in Fragen des Rettungswesens wird ein Landesbeirat gebildet. 2Diesem Landesbeirat sollen als Mitglieder angehören:

1. ein Vertreter des Ministeriums für Arbeit und Soziales,
2. ein Vertreter des Landesamtes für Versorgung und Soziales,
3. ein Vertreter des Ministeriums des Innern,
4. ein Vertreter des Landkreistages Sachsen-Anhalt,
5. ein Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt,
6. jeweils ein Vertreter der Landesverbände des Arbeiter-Samariter-Bundes, der Deutschen-Lebens-Rettungs-Gesellschaft‘ des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe und des Malteser-Hilfs-Dienstes,
7. jeweils ein Vertreter der Verbände der Krankenversicherungsträger und der Berufsgenossenschaften,
8. ein Vertreter der Ärztekammer Sachsen - Anhalt,
9. ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - Anhalt,
10. ein Vertreter der Krankenhausgesellschaft Sachsen - Anhalt,
11. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft in Sachsen - Anhalt tätiger Notärzte,
12. ein Vertreter des Landesverbandes der im Rettungsdienst des Landes Sachsen - Anhalt tätigen privaten Krankentransporteure und sonstigen Unternehmer,
13. ein Arbeitnehmervertreter als Vertreter des medizinischen Personals.

3 Das Ministerium für Arbeit und Soziales kann weitere Mitglieder in den Landesbeirat für das Rettungswesen berufen. 4Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

(2) Das Ministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Landesbeirates nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie deren Stellvertreter auf Vorschlag der jeweiligen Behörden, Körperschaften und Verbände für die Dauer von fünf Jahren. 2Die Mitglieder und deren Stellvertreter können nach Anhörung des Vorschlagenden vorzeitig abberufen werden. 3Sie sind abzuberufen. wenn sie die für ihre Berufung maßgebende Funktion verlieren.

(3) Das Ministerium für Arbeit und Soziales beruft den Landesheirat mindestens einmal jährlich und bei Bedarf sowie auf Verlangen eines Dritten seiner Mitglieder ein. 2Der Vertreter des Ministeriums für Arbeit und Soziales leitet die Beiratssitzungen. 3Zu den Verhandlungen können Vertreter anderer Behörden. Körperschaften und Verbände sowie fachkundige Personen hinzugezogen werden.


DRITTER ABSCHNITT
Beteiligung Dritter am Rettungsdienst

§ 14 Genehmigungserfordernis.

(1) Die anerkannten Hilfsorganisationen, private Personen, Verbände und Unternehmen bedürfen für die Teilnahme an Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport als Leistungserbringer einer besonderen Genehmigung.

(2) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. 2Sie ist nicht übertragbar. 3Der Antrag ist auf Erteilung der Genehmigung für einen bestimmten Rettungsdienstbereich zu richten. 4Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.

(3) Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind:

1. Der Antragsteller weist anhand eines Konzeptes nach, daß in dem vorgesehenen Einsatzgebiet auf Grund der von ihm zu schaffenden personellen und technischen Voraussetzungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Teilnahme an der Notfallrettung und am qualifizierten Krankentransport, insbesondere mit fachlich ausreichend qualifiziertem Personal, gesichert ist.
2. Der Antragsteller weist auf Verlangen nach, daß ein jederzeitiger umschichtiger Betrieb eines oder mehrerer Fahrzeuge sichergestellt ist.
3. Der Antragsteller weist nach, daß er die ihm gegenüber den zu befördernden Personen obliegende Haftung für Personen- und Sachschäden nicht ausgeschlossen hat und nicht ausschließen wird und daß er eine entsprechende ausreichende Versicherung abgeschlossen hat.
4. Der Antragsteller verpflichtet sich zur Einhaltung der Maßgaben dieses Gesetzes und der für den Rettungsdienst geltenden Vorschriften.
5. Der Antragsteller verpflichtet sich, am Rettungsdienst ausschließlich über die Rettungsleitstelle und nach deren Weisungen teilzunehmen.
6. Soweit der Träger dies verlangt, hat der Antragsteller die ausschließliche Abrechnung mit den Kostenträgern über die Abrechnungsstelle des Trägers des Rettungsdienstes vom Antragsteller zu akzeptieren.
7. Der Antragsteller verpflichtet sich zu einer ordnungsgemäßen Buchführung mit Einräumung entsprechender Kontrollmöglichkeiten zu Gunsten des Trägers des Rettungsdienstes und der Kostenträger einschließlich des Rechts zur jederzeitigen Einsichtnahme in die Bücher und Abrechnungsunterlagen durch beauftragte Dritte, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
8. Der Antragsteller verpflichtet sich auf Verlangen des Trägers des Rettungsdienstes, seinen Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.

(4) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn zu erwarten ist, daß hierdurch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen, bedarfsgerechten flächendeckenden Rettungsdienst beeinträchtigt wird.

§ 15 Genehmigungsverfahren.

(1) In dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Geeignetheit maßgeblichen Angaben vollständig aufzuführen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann zum Zwecke der Beurteilung des Antrages weitere Angaben oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. insbesondere behördliche Genehmigungen beispielsweise nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung vom 8. August 1990 (BGB1. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Festlegung des Anwendungsbereiches und zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 vom 23. Juli 1992 (BGB1. I S. 1379), und polizeiliche Führungszeugnisse.

(3) Die Genehmigungsbehörde hört den Rettungsdienstbereichsbeirat. Im Genehmigungsverfahren im Bereich des Luftrettungsdienstes ist der Landesbeirat für das Rettungswesen anzuhören.

§ 16 Genehmigungsbehörde.

(1) Die Genehmigung wird für den Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes von den Landkreisen oder kreisfreien Städten erteilt. Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich die für den vorgesehenen Rettungsdienstbereich zuständige Rettungsleitstelle befindet.

(2) Zuständig für die Genehmigungserteilung beim Luftrettungsdienst ist das Ministerium für Arbeit und Soziales oder die von diesem bestimmte Behörde.

§ 17 Inhalt der Genehmigung.

(1) Die Genehmigung für die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports wird für die Dauer von höchstens vier Jahren erteilt. 2Mehrmalige Genehmigung ist zulässig.

(2) Die Genehmigung soll für ein bestimmtes räumliches Gebiet, das dem Einsatzgebiet einer Rettungswache entspricht, erteilt werden. Dies gilt nicht für den Luftrettungsdienst.

§ 18 Genehmigung unter Auflagen.

(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden. 2Der Leistungserbringer kann insbesondere verpflichtet werden,

1.
Maßnahmen zur Sicherstellung ordnungsgemäßer hygienischer Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dokumentation im Betrieb zu ergreifen und auf Dauer zu gewährleisten.
2. mit der Rettungsleitstelle. anderen Leistungserbringern und den im Rettungsdienst tätigen Ärzten in bestimmter Weise zusammenzuarbeiten,
3. eine ausreichende medizinische Dokumentation in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rettungseinsatz, insbesondere zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen weiteren Versorgung des Patienten, zu erstellen sowie Aufzeichnungen über die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung anzufertigen, für eine bestimmte Zeit aufzubewahren und danach ordnungsgemäß zu vernichten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann auch nach der Erteilung der Genehmigung zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung auf Grund pflichtgemäßen Ermessens einzelne Anordnungen treffen.

(3) Es gelten im übrigen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 19 Widerruf der Genehmigung.

Verstößt ein Leistungserbringer im Rettungsdienst wiederholt und/oder schwerwiegend gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, ist die Genehmigungsbehörde berechtigt, nach Anhörung des Bereichsbeirates die Genehmigung zu widerrufen.


VIERTER ABSCHNITT
Finanzierung des Rettungsdienstes

§ 20 Kostentragung.

(1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich nach einheitlichen Maßstäben unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen die betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes. 2Im Falle der Beteiligung Dritter erfolgt die Ermittlung der Kosten unter Einbeziehung der dort anfallenden Kosten. 3Das Ministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesbeirates für das Rettungswesen durch Verordnung die Grundlagen für eine einheitliche Kostenermittlung festzulegen.

(2) Auf der Grundlage der Kostenermittlung nach Absatz 1 erhebt der Träger des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz vom 11. Juni 1991 (GVB1. LSA S. 105) durch Satzung für die rettungsdienstlichen Einzelleistungen. 2Innerhalb eines Rettungsdienstbereiches sind für die einzelnen Leistungen dabei jeweils gleiche Entgelte zu verlangen. 3Maßstäbe für die Kostenerhebung durch Satzung sind die Kosten eines effektiven und wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes.

(3) Vor Erlaß der entsprechenden Satzung ist das Ergebnis der Kostenermittlung nach Absatz 1, das Grundlage für die Satzung sein soll, den Kostenträgern vorzulegen einschließlich des Entwurfs der beabsichtigten Satzung. 2Den Kostenträgern ist anschließend mindestens ein Monat Zeit für eine Stellungnahme vor Erlaß der Satzung einzuräumen. 3Werden innerhalb dieses Zeitraumes von den Kostenträgern Bedenken vorgebracht, ist in einem rechtzeitig anzukündigenden Termin eine mündliche Anhörung durchzuführen, wobei Einvernehmen anzustreben ist.

(4) Soweit die den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Gesamtkosten nicht durch die Benutzungsentgelte gedeckt sind. sind sie im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs gedeckt.

§ 21 Förderung durch das Land.

(1) Der Träger des Rettungsdienstes erhält für Zwecke des Rettungsdienstes vom Land Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Landeshaushalts öffentliche Fördermittel. 2Investitionen werden nur für im Rettungsdienstbereichsplan vorgesehene Einrichtungen gefördert. 3Förderungsfähig sind Ausgaben

1. für die Erstanschaffung von Rettungsmitteln mit heutigen Erfordernissen entsprechender Ausstattung,
2. für eine sachgerechte Aus-, Fort- und Weiterbildung des im Rettungsdienst tätigen haupt- oder ehrenamtlichen Personals sowie breitenwirksame Maßnahmen zur Gewinnung und Schulung neuer Helfer.

(2) Darüber hinaus können auf Antrag angemessene Zuwendungen nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Förderung des Aufbaus und des Betriebs der Wasser- und Bergrettung gewährt werden. 2Förderungsfähig sind dabei auch die Ausgaben für die Wiederbeschaffung der Rettungsmittel und die Kosten ihrer Unterhaltung sowie die Ausgaben für zum Verbrauch bestimmte Güter.


FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten, Datenschutz, Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 22 Aufsichtsbehörde.

Die für die Aufgaben nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde wird durch das Ministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Ministerium des Innern bestimmt. 2Im Rahmen der Aufsicht können den Trägern des Rettungsdienstes Auflagen erteilt werden.

§ 23 Datenschutz, Verschwiegenheit.

(1) Im Zusammenhang mit der Durchführung des Rettungsdienstes dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, gespeichert oder genutzt werden, soweit dies erforderlich ist für

1. die Durchführung eines Einsatzes,
2. die unmittelbar anschließende Versorgung des Patienten,
3. die Abwicklung eines Beförderungsauftrages. insbesondere die Abrechnung der erbrachten Leistung.

(2) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten, insbesondere dürfen die bei der Notfallrettung und dem Krankentransport tätigen Personen fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. 2Sie sind zur Offenbarung gegenüber Dritten befugt, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen oder ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Genehmigung oder außerhalb des darin festgesetzten Rettungsdienstbereichs Notfallrettung oder qualifizierten Krankentransport betreibt,
2. entgegen der nach § 13 Abs. 3 Nr. ( eingegangenen Verpflichtung Anweisungen der Rettungsleitstelle zuwiderhandelt, insbesondere Notfallrettungen oder qualifizierten Krankentransport ohne Absprache mit der zuständigen Rettungsleitstelle vornimmt oder vornehmen läßt,
3. entgegen der nach § 14 Abs. 3 Nr. 8 eingegangenen Verpflichtung keine ordnungsgemäße Buchführung betreibt oder keine Einsicht in die Bücher oder die Abrechnungsunterlagen gewährt oder der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde falsche oder nicht vollständige Auskunft erteilt,
4. eine vollziehbare Auflage nach § 18 Abs. 1 oder eine vollziehbare Anordnung zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung nach § 18 Abs. 2 nicht befolgt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von § 7 Abs. 6, §§ 10 oder 20 Abs. 1 Satz 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Das Ministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt. durch Verordnung die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde zu bestimmen.

§ 25 Übergangsregelung.

Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für die Durchführung des Rettungsdienstes im Sinne des § 6 des Rettungsdienstgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1547) ist oder von einer Verwaltungsbehörde mit der Wahrnehmung der Notfallrettung oder des qualifizierten Krankentransports beauftragt worden ist, darf von diesem Recht bis zu dessen Ablaufzeit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1994, Gebrauch machen. 2Genehmigungen, die auf Grund des § 49 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314), oder der Verordnung über den gewerblichen Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 574) für qualifizierten Krankentransport erteilt worden sind, gelten bis zu deren Ablaufzeit. längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1994.

§ 26 Inkrafttreten.

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung1) in Kraft.