Schleswig-Holstein

Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport (Schleswig-Holstein)
(Rettungsdienstgesetz - RDG) Vom 29. November 1991
Gl.-Nr.:2120-8
Fundstelle: GVOBI. Schl.-H. 1991 8. 579, ber. 1992 8. 32

Änderungsdaten:
1. §§ 2, 5, 7, 9 und 21 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994, GVOBI. 8. 527)
2. §§ 2, 5, 7, 9 und 21 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBI. S. 652)
3. § 20 geändert (Landesverordnung über den Fortfall der Bezeichnungen Magistrat und Kreisausschuß in Gesetzen und Verordnungen des Landes v. 16.6.1998, GVOBI. 8. 210)

A b s c h n i t t 1

Allgemeine Regelungen

§ 1 Notfallrettung und Krankentransport, Geltungsbereich

(1) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten oder sonst in einer Körperfunktion lebensbedrohlich beeinträchtigten Personen (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in der Regel mit einem Rettungswagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Die Notfallrettung erstreckt sich auch auf Personen, bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.

(2) Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Verletzten, Erkrankten oder sonst in einer Körperfunktion beeinträchtigten Personen, die während der Fahrt einer medizinischen Versorgung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.

(3) Versorgung, Betreuung und Transport von Notfallpatienten haben Vorrang. Eine Notfallrettung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil kein rechtswirksamer Transportvertrag vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht

1. für die Beförderung von Personen im Sinne des Absatzes 2, die einer fachgerechten Hilfe oder Betreuung während der Fahrt nicht bedürfen,
2. für die Beförderung von Behinderten, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist,
3. für Notfallrettung und Krankentransport im Rahmen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes sowie auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Landes-Katastrophenschutzgesetzes, und
4. für Beförderungen von Krankenhauspatienten durch das Krankenhaus innerhalb des Krankenhausbereichs, zur Beschäftigungstherapie, sonstiger Behandlung oder zum Zweck der Verlegung, es sei denn, daß von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist.

§ 2 Krankenkraftwagen, Luftrettungsmittel und Notarzteinsatzfahrzeuge

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen, sofern nicht im Einzelfall der Einsatz eines Luftrettungsmittels erforderlich erscheint. Die Notärztin oder der Notarzt kann auch in einem Notarzteinsatzfahrzeug an den Einsatzort gelangen.

(2) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die

1. als Krankenkraftwagen anerkannt (Artikel 1 Nr. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989, BGBI. I S. 1547) und
2. für die Notfallrettung als Rettungswagen oder den Krankentransport als Krankentransportwagen entsprechend den jeweiligen DIN-Normen besonders eingerichtet sind.

(3) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann insbesondere bei Spezialtransporten von den Anforderungen der DIN-Normen nach Absatz 2 Nr. 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dadurch die Belange der Notfallrettung oder des Krankentransports nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Fachliche Anforderungen an das Personal bei der Notfallrettung und beim Krankentransport

(1) Krankenkraftwagen müssen im Einsatz mit zwei Personen besetzt sein, von denen eine die Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBI. I S. 1384) besitzen und die andere mindestens die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 RettAssG erfolgreich abgeschlossen haben muß. Eine in der Notfallrettung eingesetzte Rettungssanitäterin oder ein dort eingesetzter Rettungssanitäter muß zusätzlich mindestens 200 Einsätze abgeleistet haben.

(2) In der Notfallrettung muß im Bedarfsfall außerdem eine Ärztin oder ein Arzt eingesetzt werden. Sie oder er muß mindestens über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" der Ärztekammer Schleswig-Holstein oder eine von dieser als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen (Notärztin oder Notarzt).

§ 4 Fortbildung

Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für die Fortbildung der von ihr oder ihm eingesetzten Personen zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, daß das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind dieser gegenüber die Fortbildungsmaßnahmen nachzuweisen

§ 5 Dokumentation, Datenschutz

(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine Erfassung der Beförderungsaufträge und deren Ausführung nach einheitlichen Kriterien zu sorgen.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben und weiterverarbeitet werden, soweit

1. dies zur Ausführung von Notfallrettung und Krankentransport einschließlich deren Abrechnung, zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Einsatzes sowie für die weitere Versorgung der Patienten erforderlich ist oder
2. die betroffene Person eingewilligt hat.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres über die Dokumentation, insbesondere die buchmäßige Erfassung der Aufträge und der Einsätze, über die Aufbewahrung der Aufzeichnungen sowie die Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu bestimmen.


A b s c h n i t t 2
Rettungsdienst

§ 6 Begriff und Trägerschaft

(1) Rettungsdienst ist die bedarfsgerechte und leistungsfähige Sicherstellung von Notfallrettung und Krankentransport in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Dazu gehört auch die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer größeren Zahl von Verletzten oder Erkrankten (größere Notfallereignisse).

(2) Träger des Rettungsdienstes für ihr Gebiet (Rettungsdienstbereich) sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen den Rettungsdienst unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte können die Durchführung des Rettungsdienstes

1. Hilfsorganisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ganz oder teilweise sowie
2. natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts teilweise übertragen.
Die Übertragung und die Finanzverantwortung sind durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln, der auch die Erfüllung der in Abschnitt III geregelten Anforderungen an die Unternehmerinnen und Unternehmer und deren Verpflichtungen sicherstellt.

§ 7 Organisation

(1) Der Träger des Rettungsdienstes hat in seinem Rettungsdienstbereich eine Rettungsleitstelle und Rettungswachen in ausreichender Zahl einzurichten. Die Auswahl der Standorte der Rettungswachen hat die gleichmäßige Versorgung des Rettungsdienstbereiches zu gewährleisten; die Standorte der Rettungswachen benachbarter Träger des Rettungsdienstes sind zu berücksichtigen. Die Ausstattung der Rettungsleitstelle und der Rettungswachen mit Personal und Material sowie die Anzahl der Krankenkraftwagen müssen die ständige Einsatzbereitschaft des Rettungsdienstes und eine fachgerechte Betreuung während der Notfallrettung und des Krankentransports gewährleisten. Die Rettungsleitstelle ist mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten im Sinne des § 1 RettAssG zu besetzen, die oder der für diese Aufgabe durch eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Rettungsdienst weitergebildet sein muß.

(2) Der Träger des Rettungsdienstes hat eine technische Einsatzleitung einzurichten, die für die Bewältigung größerer Notfallereignisse Vorsorge trifft und die im Einsatzfall die Maßnahmen koordiniert. Der technischen Einsatzleitung gehören mindestens eine organisatorische Leiterin oder ein organisatorischer Leiter und eine Leitende Notärztin oder ein Leitender Notarzt an. Zur Leitenden Notärztin oder zum Leitenden Notarzt darf nur bestellt werden, wer über den Fachkundenachweis "Leitender Notarzt" der Ärztekammer Schleswig-Holstein oder eine von dieser als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügt. Die technische Einsatzleitung ist im Einsatzfall gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes weisungsberechtigt.

(3) In jedem Rettungsdienstbereich hat die Rettungsleitstelle alle Einsätze zu lenken. Im Bedarfsfall ist die Hilfe der Polizei, der Feuerwehr und anderer zur Unterstützung des Rettungsdienstes geeigneter Einrichtungen anzufordern. Die Rettungsleitstellen müssen unter einer einheitlichen Notrufnummer ständig erreichbar sein.

(4) Die Träger des Rettungsdienstes haben sich auf Anforderung gegenseitig zu unterstützen, sofern dadurch die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Anforderungen aus angrenzenden Ländern.

(5) Bei größeren Notfallereignissen hat eine oder ein vom Träger des Rettungsdienstes oder der für den Einsatzort zuständigen Rettungsleitstelle bestimmte Notärztin oder bestimmter Notarzt die Rettungsmaßnahmen am Schadensort nach medizinischen Gesichtspunkten zu koordinieren, sie oder er kann dem im Einsatz mitwirkenden Assistenzpersonal in medizinischen und den Ärztinnen und Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen. Die Maßnahmen und Weisungen der technischen Einsatzleitung nach Absatz 2 haben Vorrang.

(6) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten der Organisation und der Durchführung des Rettungsdienstes zu bestimmen.

§ 8 Finanzierung

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten des Rettungsdienstes. Sie erheben Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz; § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes ist nicht anzuwenden. Soweit Einrichtungen, Personal und Material des Rettungsdienstes auch Zwecken des Katastrophenschutzes und des Brandschutzes dienen, bleiben die hierdurch entstandenen Kosten bei der Bemessung der Gebühren außer Betracht.

(2) Vor Erlaß der Gebührensatzung ist den Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. Gelegenheit zur Erörterung zu geben. Dabei haben die Kreise und kreisfreien Städte ein Selbstkostenblatt vorzulegen, das zusammen mit den Statistiken über Häufigkeit, Beginn, Dauer, Art und Ziel der Einsätze des Rettungsdienstes eine Wirtschaftlichkeitsbeurteilung ermöglichen muß. Uber die Gebührenhöhe ist Einvernehmen mit den Kostenträgern anzustreben.

(3) Entscheidungen der Kreise und kreisfreien Städte über Neu- und Erweiterungsinvestitionen für den Rettungsdienst sind im Einvernehmen mit den Krankenkassen oder Verbänden nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen, sofern sie sich auf die Betriebskosten des Rettungsdienstes auswirken.

(4) Das Land gewährt den Kreisen und kreisfreien Städten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Zuwendungen zu den Kosten der notwendigen lang- und mittelfristigen Investitionen, und zwar vorrangig für solche Maßnahmen, die über das Gebiet eines Trägers hinauswirken.

§ 9 Landesarbeitsgemeinschaft

(1) Im Land Schleswig-Holstein wird eine Landesarbeitsgemeinschaft gebildet. Sie berät die Träger des Rettungsdienstes und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) In die Landesarbeitsgemeinschaft, in der Frauen und Männer in gleicher Anzahl vertreten sein sollen, entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter

1. die Ärztekammer Schleswig-Holstein,
2. die Arbeitsgemeinschaft in Norddeutschland tätiger Notärzte e.V. ,
3. die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren,
4. der Berufsverband für den Rettungsdienst e.V.,
5. der Bundesverband Eigenständiger Krankentransport- und Sanitätsdienste e.V. - Landesgruppe Hamburg, Schleswig-Holstein -,
6. die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft,
7. die Deutsche Rettungsflugwacht e.V.,
8. der Deutsche Städtetag - Landesverband Schleswig-Holstein -,
9. das Forum Leitender Notärzte,
10. die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
11. jede im Rettungsdienst mitwirkende Hilfsorganisation, die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein,
12. die Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein e.V.,
13. der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung eV.,
14. jeder Landesverband der Krankenkassen und jeder Verband der Ersatzkassen,
15. der Landesverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
16. der Marburger Bund - Landesverband Schleswig-Holstein -,
17. der Schleswig-Holsteinische Landkreistag,
18. die Wehrbereichsverwaltung 1,
19. der Deutsche Beamtenbund - Landesbund Schleswig-Holstein - und
20. das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

In die Landesarbeitsgemeinschaft beruft das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales außerdem eine Rettungsassistentin und einen Rettungsassistenten.

(3) Vertreterinnen oder Vertreter anderer Verbände, Körperschaften und Behörden sowie weitere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(4) Der Schleswig-Holsteinische Landkreistag und der Deutsche Städtetag - Landesverband Schleswig-Holstein - bestimmen einvernehmlich die oder den nach Absatz 2 Nr. 8 oder 18 entsandte Vertreterin oder entsandten Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Landesarbeitsgemeinschaft; diese oder dieser führt die Geschäfte der Landesarbeitsgemeinschaft.

(5) Die Tätigkeit in der Landesarbeitsgemeinschaft ist ehrenamtlich.


A b s c h n i t t 3
Notfallrettung und Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes

§ 10 Genehmigung

(1) Wer außerhalb des Rettungsdienstes Notfallrettung oder Krankentransport im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreibt, muß im Besitz einer Genehmigung nach diesem Gesetz sein; sie oder er ist Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn lediglich der Ausgangs- oder Zielort der Beförderung im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, diese Beförderungen nur gelegentlich erfolgen und die Unternehmerin oder der Unternehmer im Besitz einer Genehmigung eines anderen Landes ist.

(2) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder sonstige wesentliche Änderung des Betriebes.

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. Rechte und Pflichten aus der Genehmigung sind nicht übertragbar.

(4) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung und Krankentransport mit Fahrzeugen, die für den allgemeinen Sanitätsdienst der Hilfsorganisationen vorgehalten werden. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.

§ 11 Voraussetzungen der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers dartun und
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die für die Führung des Geschäftes bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung vor einem Prüfungsausschuß der Industrie- und Handelskammer (Absatz 2) oder durch eine mindestens dreijährige, nicht untergeordnete Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat; für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuß errichtet werden.

(2) Für den Nachweis der fachlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung (Absatz 1 Nr. 3 Satz 2) ist die Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers vom 9. April 1991 (BGBI. I S. 896) entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf den Verkehr mit Mietwagen bezieht; Gegenstand der Prüfung sind auch ausreichende Kenntnisse der Rechtsvorschriften über Notfallrettung und Krankentransport.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nach diesem Gesetz beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die bedarfsgerechte Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich, vor allem die Einsatzzahlen, deren räumliche und zeitliche Verteilung, die Eintreffzeiten, die Einsatzdauer und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf den Rettungsdienst kann die zuständige Behörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für den Austausch von Krankenkraftwagen, wenn der Genehmigungsumfang und der Einsatzbereich unverändert bleiben sollen.

(4) Wird eine Genehmigung nach Fristablauf (§ 13 Abs. 2) erneut beantragt und wurden die Leistungen während der Geltungsdauer der Genehmigung nach Maßgabe dieses Gesetzes ordnungsgemäß erbracht, ist dies bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend, sofern eine Antragstellerin oder ein Antragsteller Notfallrettung oder Krankentransport nicht aufgrund einer Genehmigung, sondern aufgrund eines Vertrages nach § 6 Abs. 3 durchgeführt hat.

§ 12 Umfang der Genehmigung

(1) Die Genehmigung wird der Unternehmerin oder dem Unternehmer für ihre oder seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport für einen Betriebsbereich erteilt. Die Genehmigung muß sich auf Zahl und Art der einzelnen Krankenkraftwagen (§ 2 Abs. 2) unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und der Fahrgestellnummern beziehen. Die Genehmigung wird hinsichtlich des einzelnen Fahrzeugs entweder für die Notfallrettung oder den Krankentransport erteilt. Die Genehmigung für die Notfallrettung umfaßt auch die Durchführung von Krankentransporten.

(2) Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das in der Genehmigung festgesetzte Gebiet, innerhalb dessen die Unternehmerin oder der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Personen mit Krankenkraftwagen zu befördern.

(3) Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. Kann sich die Ausnahme auf andere Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung nach Anhörung der dort zuständigen Genehmigungsbehörden zu treffen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Rettungsleitstelle die Notfallrettung der Unternehmerin oder des Unternehmers lenkt.

§ 13 Nebenbestimmungen

(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, die insbesondere

1. die der Unternehmerin oder dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht nach den §§ 17 und 18 sowie die Einsatzbereitschaft nach § 17 näher bestimmen
2. die regelmäßige Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten bei der Notfallrettung vorschreiben,
3. ordnungsgemäße gesundheitliche und hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination im Unternehmen zum Ziel haben,
4. die Zusammenarbeit der Unternehmerinnen oder der Unternehmer untereinander und mit der Rettungsleitstelle (§ 7) regeln.

(2) Die Genehmigung ist der Unternehmerin oder dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.

§ 14 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes

Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine andere Regelung treffen, sind auf das Verfahren bei der Erteilung der Genehmigung, die Genehmigungsurkunde und deren Inhalt, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod der Unternehmerin oder des Unternehmers sowie die Aufsicht über die Unternehmerin oder den Unternehmer die §§ 12, 15, 17, 19 Abs. 1,2und4und § 23sowie § 54Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 54 a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690) entsprechend anzuwenden, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Aufsichts- und Prüfungsbefugnisse nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 54 a Abs. 1 PBefG erstrecken sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen.

§ 15 Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Für den Betrieb der Unternehmerin oder des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten unbeschadet des § 2 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes die §§ 2 bis 9,11,16 bis 19, 30,41 und 42 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBI. I S. 1573), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. .I S. 1273), entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten der Unternehmerin oder des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen. § 9 Abs. 1 und 3 BOKraft gilt mit der Maßgabe, daß auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen und gegenüber der Unternehmerin oder dem Unternehmer anzeigepflichtig sind, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheiderinnen oder Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne des § 2 des Bundes-Seuchengesetzes sind.

§ 16 Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in ihrem oder seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung

1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die der Unternehmerin oder dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegen.

(2) Außer in den Fällen des § 117 Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes kann die Genehmigung widerrufen werden, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer die ihr oder ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus ihrem oder seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die Unternehmerin oder der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.

(3) § 117 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes ist anzuwenden.

§ 17 Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten. Für die Einstellung des Betriebes durch die Unternehmerin oder den Unternehmer ist § 21 Abs. 4 PBefG entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Aufnahme des Betriebes nach Erteilung der Genehmigung kann der Unternehmerin oder dem Unternehmer eine angemessene Frist gesetzt werden. Nimmt die Unternehmerin oder der Unternehmer innerhalb dieser Frist den Betrieb nicht auf, erlischt die Genehmigung.

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der in der Genehmigung festgelegten Betriebszeiten sicherzustellen.

§ 18 Beförderungspflicht

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist im Rahmen der ihr oder ihm erteilten Genehmigung zu Notfallrettung und Krankentransport verpflichtet, wenn

1. der Ausgangsort der Beförderung innerhalb ihres oder seines Betriebsbereichs (§ 12 Abs. 2) liegt und
2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht abwenden konnte und deren Auswirkungen er nicht abzuhelfen vermag.

(2) Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

§ 19 Verschwiegenheit

Die Unternehmerin oder der Unternehmer und ihre oder seine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dürfen fremde Geheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren

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Durchführung des Gesetzes

§ 20 Zuständigkeiten, Abwehr von Zuwiderhandlungen

(1) Zuständig für die Durchführung der §§ 1 bis 5, soweit sie sich auf Unternehmerinnen und Unternehmer nach § 10 Abs. 1 beziehen, und der §§ 10 bis 19 und 23 sind die Landrätinnen oder Landräte und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesundheitsdienst-Gesetzes). Örtlich zuständig ist die Kreisgesundheitsbehörde, in deren Gebiet der Betriebsbereich liegt oder liegen soll.

(2) Die Kreisgesundheitsbehörden nach Absatz 1 sind auch zuständig für die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21 Befreiungen

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Beförderungsfälle Befreiungen von den Vorschriften dieses Gesetzes zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport gewährleistet ist oder wenn die Befreiung infolge einer besonderen Aufgabenstellung erforderlich und unter Berücksichtigung der Belange der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen den §§ 10 und 12 Notfallrettung oder Krankentransport ohne Genehmigung betreibt,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3. den Vorschriften dieses Gesetzes über
a) die einzusetzenden Fahrzeuge und ihre Ausstattung (§ 2) oder die fachlichen Anforderungen an das Personal (§ 3),
b) die Fortbildung des Personals (§ 4)
c) die Dokumentation (§ 5 Abs. 1),
d) den Betriebsbereich (§ 12 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1),
e) die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft und die Beförderungspflicht (§§ 17und18), zuwiderhandelt,

4. entgegen § 14 in Verbindung mit § 54 a PBefG die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,
5. entgegen § 15 in Verbindung mit
a) § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die lnstandhaltungspflicht verletzt,
b) § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
c) § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt oder
d) § 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet oder

6. einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 15 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
a) § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
b) § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
c) § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
d) § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuches oder
e) § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen

a) § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 und 3 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl es unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht oder
b) § 15 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt oder entgegen § 15 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,

2. als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer entgegen § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl sie oder er durch Krankheit in ihrer oder seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist, soweit die Verordnung ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 23 Übergangsregelung

(1) Ist eine Unternehmerin oder ein Unternehmer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitz einer gültigen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zum Zwecke des Krankentransports nach dem Personenbeförderungsgesetz, so darf sie oder er von dieser Genehmigung Gebrauch machen bis zu deren Ablauf, längstens jedoch vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die fachliche Eignung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) gilt als nachgewiesen.

(2) Beantragt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer nach Ablauf einer Genehmigung nach Absatz 1 eine Genehmigung nach diesem Gesetz, so ist § 11 Abs. 3 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden, sofern der Gegenstand der Genehmigung (Notfallrettung, Krankentransport) und der Bereich, in dem das Fahrzeug bisher eingesetzt wurde, unverändert bleiben und soweit sie oder er von der Genehmigung nach Absatz 1 bis zum 1. Januar 1991 Gebrauch gemacht hat. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, sofern eine Antragstellerin oder ein Antragsteller Notfallrettung oder Krankentransport nicht aufgrund einer Genehmigung im Sinne des Absatzes 1, sondern aufgrund eines Vertrages nach § 2 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes vom 24. März 1975 (GVOBI. Schl.-H. S. 44), geändert durch Landesverordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBI. Schl.-H. S. 171), durchgeführt hat.

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig treten das Rettungsdienstgesetz vom 24. März 1975 (GVOBI. Schl.-H. 5. 44) und die Landesverordnung zur Durchführung des Rettungsdienstgesetzes vom 2. Juni 1978 (GVOBI. Schl.-H. S. 172), geändert durch Landesverordnung vom 14. Juni 1983 (GVOBI. Schl.-H. S. 189), außer Kraft.